27. April 2023
In letzter Zeit ist aufgefallen, dass vermehrt Hundekot auf Trottoirs, Feldwegen oder gar privaten Rasenflächen liegen gelassen wird.
Gemäss § 5 Abs. 1 Bst. d des Hundegesetzes (HuG) sind Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen. Der Gemeinderat ist befugt, bei Zuwiderhandlungen Massnahmen zu ergreifen.
Der Gemeinderat dankt all jenen Hundehalterinnen und Hundehaltern, die Ihrer Pflicht gewissenhaft nachkommen.