23. März 2023
Wenn der Frühling erwacht, sind Mensch und Tier vermehrt in der Natur unterwegs. Damit ein friedliches Nebeneinander möglich ist, bedarf es gegenseitiger Rücksichtnahme.
Dazu gehört, dass Hundehaltende verpflichtet sind, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Ebenfalls sind die Hunde jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle zu halten.
Der Gemeinderat bittet die HundehalterInnen daher, ihren Verpflichtungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a bis e des Hundegesetzes nachzukommen, um Konflikte zu vermeiden.
Zudem weisen wir nochmals auf die Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli gemäss § 21 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau vom 23. September 2009 hin.