23. Mai 2024
Das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen dient der Verkehrssicherheit. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden. Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich.
- Entlang von Strassen und Fusswegen hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze (Parzellengrenze) zu erfolgen.
- Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freigehalten werden.
- Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraum mindestens 2.50 m betragen
- Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und
Ausfahrten auf die Strassen sind die Sichtzonen dauernd einzuhalten. In den
Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0.80 m und 3.00 m
gewährleistet sein. Einzelne die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten
sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens 0.60 m ab
Fahrbahnrand zugelassen.
Der Gemeinderat bittet die Grundeigentümer, die notwendigen Arbeiten auszuführen, so dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.